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Wer soll mit wen wo wohnen?

Alle bleiben in der Ehewohnung / im Haus.

Das geht nur auf Dauer gut, wenn die Wohnung/das Haus in zwei Wohneinheiten geteilt werden kann. Damit die Trennung nachher vor Gericht auch anerkannt wird, dürfen die Partner keinen Sex mehr miteinander haben. Zusätzlich darf keiner den anderen versorgen, d.h. für ihn kochen oder die Wäschen machen.

 

(Beispiel aus der Praxis: Die Ehefrau hatte für den Ehemann noch die Wäsche gewaschen. Das hat sie nicht mal hauptsächlich für ihn getan, sondern für sich selbst. Sie lebte in einem kleinen Dorf und der Mann war Alkoholiker. Wenn er in schmutzigen Klamotten herumlief, fiel das auf die Ehefrau zurück, und sie wurde angesprochen oder man tuschelte. Das Gericht sagte, dass die Trennung noch nicht begonnen hat.)

 

Hierbei ist es schwierig, genau zuzuordnen, wer die Kinder betreut. Die meisten Paare, die sich so trennen, wirtschaften so weiter, wie es bisher war. Also keine Unterhaltsforderungen. Der Mann zahlt weiter Miete/Hausabtrag, Umlagen etc. und stellt Geld für den Einkauf zur Verfügung. Aber bitte: Getrennt einkaufen und auch im Kühlschrank extra Fächer machen. Sie leben jetzt in einer Wohngemeinschaft!


Der sich Trennende (in der weiteren Erörterung: die Frau) zieht aus. - Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Frau zieht allein aus - Dann ist nur der Getrenntlebend-Unterhalt zu berechnen, falls die Ehefrau weniger verdient als der Ehemann.
  • Die Frau zieht aus und nimmt die Kinder mit. - Hier gibt es wieder zwei Möglichkeiten:
  1. Der Ehemann stimmt dem gemeinsamen Auszug zu. -Dann Wohnung suchen und ausziehen. Wird ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, muss die neue Wohnung mit dem Amt abgestimmt werden. Also, sobald die Wohnung gefunden ist, beim Amt nachfragen, ob die Wohnung so o.k. ist und erst dann den Mietvertrag unterschreiben. Ansonsten Wohnung suchen und in der Zeit den Unterhalt berechnen lassen und vom Ehemann fordern. Sobald die Wohnung gefunden ist, umziehen und Zahlung des Kindergelds auf das eigene Konto einfordern. (Antrag gibt es bei der Kindergeldkasse oder im Internet: www.arbeitsagentur.de)
  2. Der Ehemann stimmt dem Auszug mit den Kindern nicht zu: - Dann muss zunächst ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht gestellt werden.

 

ACHTUNG! WICHTIG! Nicht schon mal ohne Kinder ausziehen, um sie später zu holen. Das kann schief gehen! Wenn sie erst Mal eine Weile in der Obhut eines anderen leben ist eine Veränderung nur schwieriger möglich.

 

(Beispiel aus der Praxis: Die Ehefrau wurde vom Ehemann aus dem Haus gemobbt und ließ die Kinder zurück. Nun lebten sie beim Vater und dessen Eltern und das Gericht sagte, dass das auch so bleiben soll. Den Kindern würde dort nichts fehlen und auch sie wollten dort bleiben. Schließlich habe die Mutter sie ja verlassen.


Der Andere (der Mann) zieht aus.- Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Mann zieht freiwillig aus. - Dann sind umgehend die Unterhaltsbeträge zu berechnen. Dabei muss geklärt werden, wer die Miete/ den Hausabtrag weiter bezahlt.
  • Der Mann will nicht freiwillig ausziehen: - Dann kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt werden. Das heißt, die Frau kann den Mann aus der gemeinsamen Wohnung/Haus herauswerfen lassen.

Trennung2

 

Dies geht nur, wenn eine unbillige Härte vermieden werden soll. Dies kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

 

Beispiel aus der Praxis: Die Kinder leiden unter den Spannungen und ständigen Streitereien der Eltern. Es ist Ihnen aber auch nicht zuzumuten, das Heim, die gewohnte Umgebung samt Freunden zu verlassen oder die Schule zu wechseln.


War die Ehewohnung eine Mitwohnung, muss mit dem Vermieter vereinbart werden, dass der bleibende Ehegatte den Vertrag übernehmen kann und der ausziehende aus dem Vertrag entlassen wird. Haben beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben, kann einer allein den Vertrag nicht kündigen.